Den seit 2002 wirksamen Gemeinsamen Flächennutungeplant der Gemeinden des ehemaligen Amtes Britz-Chorin im Bereich der Gemarkung Britz Flur 1, Flurstück 66; 73/1; 74/1 und 76/1 zu ändern. Die Abgrenzung des Änderungsbereiches ist in der Anlage dargestellt.
Die Planungskosten der Änderung des Flächennutzungsplanes sind durch den Vor-habenträger des aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Britz“ zu tragen.