Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorinbeschließt, nach der Fertigstellung und Abnahme der Bauleistungen die Übernahme der Ausbaumaßnahmen Wirtschaftsweg 110 und 120. Mit dem Tag der Übergabe gehen die Unterhaltungspflicht, die Verpflichtungen aus dem Zuwendungsbescheid (Zweckbindungsfrist), die Verkehrssicherungspflicht und die allgemeine Gefahrtragung an die Gemeinde Chorin über.
31.01.2019 - Gemeindevertretung Chorin
Ö 7.4 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt, nach der Fertigstellung und Abnahme der Bauleistungen die Übernahme der Ausbaumaßnahmen Wirtschaftsweg 110 und 120. Mit dem Tag der Übergabe gehen die Unterhaltungspflicht, die Verpflichtungen aus dem Zuwendungsbescheid (Zweckbindungsfrist), die Verkehrssicherungspflicht und die allgemeine Gefahrtragung an die Gemeinde Chorin über.
Beteiligung der Gemeinde nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB)-Nachträglicher Bauantrag Errichtung einer Lagerhalle und eines Hundezwingers (Einreicher: Amtsdirektor
Anlagen: 2)
Befristete Maßnahmen zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes Kloster Chorin nach § 11 (7) Eigenbetriebsverordnung (Einreicher: Amtsdirektor
Anlagen: 1)