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Betreff |
Vorlage |
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Ö 1 |
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Eröffnung der Sitzung |
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Ö 2 |
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Entscheidung über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung am 09.12.2021 |
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NI/011/2021 |
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Ö 3 |
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Feststellung der Tagesordnung für den öffentlichen Teil der Sitzung |
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Ö 4 |
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Bericht der Vorsitzenden der Gemeindevertretung |
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Ö 5 |
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Bericht des Amtsdirektors und der Verwaltung |
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Ö 6 |
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Einwohnerfragestunde |
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Ö 7 |
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Behandlung der Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils der Sitzung |
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Ö 7.1 |
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Hygienekonzept für die Durchführung der Sitzungen der Gemeindevertretung der Gemeinde Niederfinow und der beratenden Ausschüsse (Einreicher: Amtsdirektor
Anlagen: 1) |
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NI-001/2022 |
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Ö 7.2 |
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Vereinsförderung: "Kulturkreis Niederfinow e.V." (Einreicher: Amtsdirektor
Anlagen: 1) |
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NI-002/2022 |
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Ö 7.3 |
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Wirtschaftsplan der SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Niederfinow mbH 2022 (Einreicher: Amtsdirektor
Anlagen: 1) |
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NI-003/2022 |
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Ö 7.4 |
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Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss des Rumpfgeschäftsjahres 2021 der SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft mbH (Einreicher: Amtsdirektor
Anlagen: 1) |
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NI-004/2022 |
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Ö 7.5 |
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Diskussion zum weiteren Verfahren im Umgang mit dem Grundstück Dorfstraße 10 |
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Ö 7.6 |
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Veräußerung des Grundstückes Dorfstraße 10 im Bieterverfahren - Gemarkung Niederfinow Flur 2, Flurstück 173 und Flur 1, Flurstück 81 (Einreicher: Herr Großebokermann) |
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NI-006/2022 |
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Ö 7.7 |
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Ausschreibung eines Erbbaurechtes - Dorfstraße 10; Gemarkung Niederfinow, Flur 2, Flurstück 173 und Flur 1, Flurstück 81 (Einreicher: Frau Gerber, Herr Springer
Anlagen: 1) |
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NI-005/2022 |
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VORLAGE |
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ALLRIS® Office Integration 3.9.2Die Gemeindevertretung Niederfinow beschließt, an dem Grundstück Dorfstraße 10 mit 6 WE- Mehrfamilienhaus in 16248 Niederfinow - Flurstück 173 der Flur 2 (1.400 m²) und Flurstück 81 (2.340 m²) der Flur 1, Gemarkung Niederfinow - ein Erbbaurecht zu vergeben. Die Gemeindevertretung befürwortet eine Nutzung des Objektes nach sozialen Maßstäben. Die Gemeinde Niederfinow beabsichtigt, den Zuschlag für das Erbbaurecht nur einem Bieter zu erteilen, der eine soziale, mietpreisgebremste Vermietung und energetisch nachhaltige Instandsetzung gewährleistet. Im abzuschließenden Erbbaurechtsvertrag wird insofern geregelt, dass für die Dauer des Erbbaurechts diese Anforderungen zu gewährleisten sind. Die beabsichtigte Bestellung eines Erbbaurechts ist im Amtsanzeiger, auf der Homepage des Amtes Britz-Chorin-Oderberg, sowie auf einschlägigen Portalen überregional zu veröffentlichen. Angebote mit einer Beschreibung der geplanten Umsetzung sind bis zum 31. April 2022 in der Amtsverwaltung einzureichen. Die infrage kommenden Bewerber*innen werden in die Gemeindevertretersitzung eingeladen, um sich und ihre Ideen für das Objekt und die Finanzierung vorzustellen. Für die Erbbaurechtsvergabe gelten folgende vertragliche Rahmenbedingungen: - Die Laufzeit des Erbbaurechts beträgt 80 Jahre.
- Der Erbbauzinssatz beträgt mindestens 4 % und ist Zuschlagskriterium.
- Basis des Erbbauzinses ist der aktuelle Bodenrichtwert für die Flurstücke
- Der Erbbauzins ist laufend, d.h. über die gesamte Zeit des Erbbaurechts zu entrichten
- Die Erbbauzinsanpassung erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Erbbaurechtsgesetzes nach Ablauf von 3 Jahren ab Vertragsabschluss bzw. nach Ablauf von 3 Jahren seit der letzten Erbbauzinserhöhung und nach durchgeführter Billigkeitsprüfung. Wenn sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland um mehr als 5% verändert, verändert sich der Erbbauzins um den gleichen Prozentsatz.
- Der vom Erbbaurechtsnehmer bei Vertragsabschluss zu zahlende, gutachterlich ermittelte Gebäuderestwert beträgt 30.000 EUR und ist bei Vertragsschluss an die Gemeinde zu zahlen
- Für das Gebäude wird bei Zeitablauf eine Entschädigung in Höhe von 2/3 des Verkehrswertes vereinbart, der durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstücksbewertung ermittelt wird.
- Der Erbbaurechtsnehmer verpflichtet sich das Mehrfamilienhaus innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren instand zu setzen.
- Der Erbbaurechtsnehmer verpflichtet sich, die geschlossenen Nutzungsverträge bzw. Mietverträge der Gemeinde Niederfinow auf Verlangen vorzulegen;
- Der Erbbaurechtsnehmer verpflichtet sich, bei Weiterveräußerung des Erbbaurechts sämtliche im Erbbaurechtsvertrag eingegangenen Verpflichtungen an künftige Erbbaurechtsnehmer*innen weiterzugeben und vorher die Zustimmung der Gemeinde Niederfinow zum Weiterverkauf einzuholen.
- Die Vermietung der Wohneinheiten als Ferienwohnungen wird ausgeschlossen.
- Sämtliche Vertragsnebenkosten trägt der Erbbaurechtsnehmer.
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10.02.2022 - Gemeindevertretung Niederfinow |
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Ö 7.7 - abgelehnt |
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Beschluss: Die Gemeindevertretung Niederfinow beschließt, an dem Grundstück Dorfstraße 10 mit 6 WE- Mehrfamilienhaus in 16248 Niederfinow - Flurstück 173 der Flur 2 (1.400 m²) und Flurstück 81 (2.340 m²) der Flur 1, Gemarkung Niederfinow - ein Erbbaurecht zu vergeben. Die Gemeindevertretung befürwortet eine Nutzung des Objektes nach sozialen Maßstäben. Die Gemeinde Niederfinow beabsichtigt, den Zuschlag für das Erbbaurecht nur einem Bieter zu erteilen, der eine soziale, mietpreisgebremste Vermietung und energetisch nachhaltige Instandsetzung gewährleistet. Im abzuschließenden Erbbaurechtsvertrag wird insofern geregelt, dass für die Dauer des Erbbaurechts diese Anforderungen zu gewährleisten sind. Die beabsichtigte Bestellung eines Erbbaurechts ist im Amtsanzeiger, auf der Homepage des Amtes Britz-Chorin-Oderberg, sowie auf einschlägigen Portalen überregional zu veröffentlichen. Angebote mit einer Beschreibung der geplanten Umsetzung sind bis zum 31. April 2022 in der Amtsverwaltung einzureichen. Die infrage kommenden Bewerber*innen werden in die Gemeindevertretersitzung eingeladen, um sich und ihre Ideen für das Objekt und die Finanzierung vorzustellen. Für die Erbbaurechtsvergabe gelten folgende vertragliche Rahmenbedingungen: - Die Laufzeit des Erbbaurechts beträgt 80 Jahre.
- Der Erbbauzinssatz beträgt mindestens 4 % und ist Zuschlagskriterium.
- Basis des Erbbauzinses ist der aktuelle Bodenrichtwert für die Flurstücke
- Der Erbbauzins ist laufend, d.h. über die gesamte Zeit des Erbbaurechts zu entrichten
- Die Erbbauzinsanpassung erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Erbbaurechtsgesetzes nach Ablauf von 3 Jahren ab Vertragsabschluss bzw. nach Ablauf von 3 Jahren seit der letzten Erbbauzinserhöhung und nach durchgeführter Billigkeitsprüfung. Wenn sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland um mehr als 5% verändert, verändert sich der Erbbauzins um den gleichen Prozentsatz.
- Der vom Erbbaurechtsnehmer bei Vertragsabschluss zu zahlende, gutachterlich ermittelte Gebäuderestwert beträgt 30.000 EUR und ist bei Vertragsschluss an die Gemeinde zu zahlen
- Für das Gebäude wird bei Zeitablauf eine Entschädigung in Höhe von 2/3 des Verkehrswertes vereinbart, der durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstücksbewertung ermittelt wird.
- Der Erbbaurechtsnehmer verpflichtet sich das Mehrfamilienhaus innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren instand zu setzen.
- Der Erbbaurechtsnehmer verpflichtet sich, die geschlossenen Nutzungsverträge bzw. Mietverträge der Gemeinde Niederfinow auf Verlangen vorzulegen;
- Der Erbbaurechtsnehmer verpflichtet sich, bei Weiterveräußerung des Erbbaurechts sämtliche im Erbbaurechtsvertrag eingegangenen Verpflichtungen an künftige Erbbaurechtsnehmer*innen weiterzugeben und vorher die Zustimmung der Gemeinde Niederfinow zum Weiterverkauf einzuholen.
- Die Vermietung der Wohneinheiten als Ferienwohnungen wird ausgeschlossen.
- Sämtliche Vertragsnebenkosten trägt der Erbbaurechtsnehmer.
Abstimmungsergebnis gesetzliche Anzahl der Mitglieder | anwesend | ja | nein | enthalten | ausgeschlossen | 9 | 7 | 2 | 5 | 0 | 0 |
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Ö 8 |
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Behandlung der Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung |
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N 9 |
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Entscheidung über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der Sitzung am 09.12.2021 |
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N 10 |
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Feststellung der Tagesordnung für den nichtöffentlichen Teil der Sitzung |
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N 11 |
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Bericht der Vorsitzenden der Gemeindevertretung |
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N 12 |
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Bericht des Amtsdirektors und der Verwaltung |
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N 13 |
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Behandlung der Tagesordnungspunkte des nichtöffentlichen Teils der Sitzung |
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N 14 |
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Behandlung der Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung |
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N 15 |
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Schließung der Sitzung |
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