Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt auf der Grundlage des § 82 Abs. 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) den Amtsdirektor des Amtes Britz-Chorin-Oderberg für die Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2021 zu entlasten.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt auf der Grundlage des § 82 Abs. 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) den Amtsdirektor des Amtes Britz-Chorin-Oderberg für die Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2021 zu entlasten.
Gewährung von Leitungsrechten zu Lasten kommunaler Grundstücke - Gemarkungen Buchholz, Chorin, Golzow, und Senftenhütte (Einreicher: Amtsdirektor
Anlagen: 2)