Gemäß § 27 Abs. 22 UStG erklärt die juristische Person des öffentlichen Rechts – Amt Britz-Chorin-Oderberg – gegenüber dem Finanzamt Eberswalde, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Die Amtsverwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt Eberswalde abzugeben.
03.11.2016 - Amtsausschuss
Ö 7.5 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Gemäß § 27 Abs. 22 UStG erklärt die juristische Person des öffentlichen Rechts – Amt Britz-Chorin-Oderberg – gegenüber dem Finanzamt Eberswalde, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Die Amtsverwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt Eberswalde abzugeben.