Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt die Durchführung der Berichtigung der Flurstücksgrenzen des Bebauungsplanes Nr. 1 „Wohnbebauung Gemeinde Golzow“ gemäß § 13 BauGB.
Der Amtsdirektor wird beauftragt, die Offenlage gemäß § 13 Abs. 2 BauGB ortsüblichbekanntzumachen.
30.08.2018 - Gemeindevertretung Chorin
Ö 7.5 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt die Durchführung der Berichtigung der Flurstücksgrenzen des Bebauungsplanes Nr. 1 „Wohnbebauung Gemeinde Golzow“ gemäß § 13 BauGB.
Der Amtsdirektor wird beauftragt, die Offenlage gemäß § 13 Abs. 2 BauGB ortsüblichbekanntzumachen.