Die Gemeindevertretung Britz als Eigentümerin des Flurstückes 342 der Flur 3, Gemarkung Britz, stimmt der geplanten Grenzbebauung durch den Eigentümer des benachbarten Flurstückes 340 unter der Bedingung zu, dass der jeweilige Eigentümer des Flurstückes 340 dem jeweiligen Eigentümer des Flurstückes 342 das Recht einräumt, einen Anbau (Grenzbebauung) an das auf dem Flurstück 340 zu erstellende Gebäude durchzuführen. Im Falle der Ausübung dieses Rechts hat der Eigentümer des Flurstückes 340 auf die Einhaltung des Grenzabstandes zu verzichten. Das Recht kann ganz oder teilweise ausgeübt werden. Bei jeder Bebauung sind die Gebäude mit einer eigenen Abschlussmauer (Grenzmauer) zu erstellen.
Die Gemeindevertretung Britz als Eigentümerin des Flurstückes 342 der Flur 3, Gemarkung Britz, stimmt der geplanten Grenzbebauung durch den Eigentümer des benachbarten Flurstückes 340 unter der Bedingung zu, dass der jeweilige Eigentümer des Flurstückes 340 dem jeweiligen Eigentümer des Flurstückes 342 das Recht einräumt, einen Anbau (Grenzbebauung) an das auf dem Flurstück 340 zu erstellende Gebäude durchzuführen. Im Falle der Ausübung dieses Rechts hat der Eigentümer des Flurstückes 340 auf die Einhaltung des Grenzabstandes zu verzichten. Das Recht kann ganz oder teilweise ausgeübt werden. Bei jeder Bebauung sind die Gebäude mit einer eigenen Abschlussmauer (Grenzmauer) zu erstellen.