Nach Prüfung des Wahleinspruchs des gemäß dem Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) §§ 55 bis 57 beschließt die Stadtverordnetenversammlung Oderberg gemäß dem BbgKWahlG § 57 Abs. 1 Punkt 2 die folgende Wahlprüfungsentscheidung:
Die Einwendungen gegen die Wahl sind unzulässig und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig.
09.05.2016 - Stadtverordnetenversammlung Oderberg
Ö 4.1 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Nach Prüfung des Wahleinspruchs des gemäß dem Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) §§ 55 bis 57 beschließt die Stadtverordnetenversammlung Oderberg gemäß dem BbgKWahlG § 57 Abs. 1 Punkt 2 die folgende Wahlprüfungsentscheidung:
Die Einwendungen gegen die Wahl sind unzulässig und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig.