Gäste kommunaler Sitzungen werden zur Verringerung der Infektionsgefahr sowie der Verfolgung möglicher Infektionsketten erfasst und mit Abstand platziert. Für die Dauer der Sitzung besteht Maskenpflicht. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind die Mitglieder der kommunalen Gremien sowie Vertreter der Amtsverwaltung.
Die Gemeinde Chorin beschließt gemäß § 46 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburgs die Einrichtung von Ortsteilbudgets. Es wird ein Kostenverteilungsschlüssel je Einwohner und Jahr je Ortsteil entsprechend der Leistungsfähigkeit der Gemeinde festgelegt. Maßgeblich ist die Einwohnerzahl zum 30.06. des dem Haushaltsjahr vorausgehenden Jahres.
13.04.2021 - Finanz- und Sozialausschuss Chorin
Ö 7.2 - zur Kenntnis genommen
29.04.2021 - Gemeindevertretung Chorin
Ö 7.2 - an Verwaltung zurück verwiesen
11.05.2021 - Finanz- und Sozialausschuss Chorin
Ö 7.3 - zurückgestellt
27.05.2021 - Gemeindevertretung Chorin
Ö 7.2 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeinde Chorin beschließt gemäß § 46 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburgs die Einrichtung von Ortsteilbudgets. Es wird ein Kostenverteilungsschlüssel je Einwohner und Jahr je Ortsteil entsprechend der Leistungsfähigkeit der Gemeinde festgelegt. Maßgeblich ist die Einwohnerzahl zum 30.06. des dem Haushaltsjahr vorausgehenden Jahres.