Der Amtsdirektor wird beauftragt, den Besitzüberlassungsvertrag zum Kloster Chorin zwischen dem Land Brandenburg und der Gemeinde Chorin fristgemäß zu kündigen und den Eigenbetrieb zum Ablauf des 31.12.2023 aufzulösen.
Die Arbeitsverhältnisse der im Eigenbetrieb Kloster Chorin Beschäftigten der Gemeinde Chorin sind zum Ablauf des 31.12.2023 zu beenden.
Sämtliche in der zu erstellenden Auflösungsbilanz des Eigenbetriebes verzeichneten Schulden und Verbindlichkeiten werden auf die Gemeinde Chorin übertragen. Durch die Konsolidierung gegenseitig gewährter Positionen entsteht je nach Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebes zum Auflösungsstichtag ein außerordentlicher Ertrag oder Aufwand für die Gemeinde Chorin.
Die Verhandlungen mit dem Land Brandenburg sind mit der Zielstellung weiterzuführen, eine wirtschaftlich und konzeptionell tragfähige sowie nachhaltige vertragliche Übereinkunft zum Weiterbetrieb der Klosteranlage durch die Gemeinde Chorin zu finden.
29.09.2022 - Gemeindevertretung Chorin
Ö 7.11 - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Amtsdirektor wird beauftragt, den Besitzüberlassungsvertrag zum Kloster Chorin zwischen dem Land Brandenburg und der Gemeinde Chorin unverzüglich zu kündigen und den Eigenbetrieb zum Ablauf des 31.12.2023 aufzulösen.
Die Arbeitsverhältnisse der im Eigenbetrieb Kloster Chorin Beschäftigten der Gemeinde Chorin sind zum Ablauf des 31.12.2023 zu beenden.
Sämtliche in der zu erstellenden Auflösungsbilanz des Eigenbetriebes verzeichneten Schulden und Verbindlichkeiten werden auf die Gemeinde Chorin übertragen. Durch die Konsolidierung gegenseitig gewährter Positionen entsteht je nach Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebes zum Auflösungsstichtag ein außerordentlicher Ertrag oder Aufwand für die Gemeinde Chorin.
Die Verhandlungen mit dem Land Brandenburg sind mit der Zielstellung weiterzuführen, eine wirtschaftlich und konzeptionell tragfähige sowie nachhaltige vertragliche Übereinkunft zum Weiterbetrieb der Klosteranlage durch die Gemeinde Chorin zu finden.