Gemäß § 27 Abs. 22 UStG erklärt die juristische Person des öffentlichen Rechts – Gemeinde Chorin – gegenüber dem Finanzamt Eberswalde, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Die Amtsverwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt Eberswalde abzugeben.
24.11.2016 - Gemeindevertretung Chorin
Ö 7.12 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Gemäß§27 Abs. 22 UStG erklärt die juristische Person des öffentlichen Rechts – Gemeinde Chorin – gegenüber dem Finanzamt Eberswalde, das sie § 2 Absatz3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Die Amtsverwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt Eberswalde abzugeben.
Beteiligung der Gemeinde nach § 36 Baugesetzbuch zur Änderung eines Gerätehauses in ein Gartenhaus mit Aufenthaltsräumen (Wochenendhaus) (Einreicher: Amtsdirektor
Anlagen: 2)