Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt auf Grundlage von § 43 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 16 der Geschäftsordnung, einen »Haupt- und Finanzausschuss« mit sechs Mitgliedern zu bilden.
24.11.2016 - Gemeindevertretung Chorin
Ö 7.7 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt auf Grundlage von § 43 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 16 der Geschäftsordnung einen »Haupt- und Finanzausschuss« mit sechs Mitgliedern zu bilden.
Beteiligung der Gemeinde nach § 36 Baugesetzbuch zur Änderung eines Gerätehauses in ein Gartenhaus mit Aufenthaltsräumen (Wochenendhaus) (Einreicher: Amtsdirektor
Anlagen: 2)