1.Die während der formellen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen hat die Gemeindevertretung geprüft und mit dem Ergebnis entsprechend
Anlage 1 gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.
2. Der Amtsdirektor wird beauftragt, die Bürger, Nachbargemeinden, Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange, die Hinweise und Anregungen vorgebracht haben, von diesem
Ergebnis mit Angabe der Gründe zu unterrichten.
3. Der Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der Begründung mit Umweltbericht wurde zum 2. Entwurf überarbeitet.
4. Der 2. Entwurf des VBP, der Begründung einschließlich Umweltbericht und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind gem. §4a Abs. 3 BauGB erneut
öffentlich auszulegen und die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen.
5. Der Amtsdirektor wird beauftragt, die Offenlage des VBP gem. §3 Abs. 2 BauGB ortüblich bekanntzumachen.